Jedes Jahr taucht bei vielen Menschen wieder die Frage auf: Kann man die Kosten für die Müllabfuhr eigentlich von der Steuer absetzen? Steuerbescheide und Abrechnungen machen das Thema oft nicht gerade übersichtlicher. In den meisten Fällen gilt: Die Müllabfuhr durch die Stadt oder Gemeinde ist nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar.

Es gibt aber Ausnahmen. Wer einen privaten Entsorgungsdienst für bestimmte Aufgaben beauftragt – zum Beispiel für die Sperrmüllabholung auf Abruf oder Containerdienste bei Renovierungen – kann diese Kosten manchmal steuerlich geltend machen. Allerdings müssen dabei bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Wenn du dich fragst, wie das im Detail funktioniert oder worauf du achten solltest, lohnt sich ein genauerer Blick. Im Folgenden findest du die wichtigsten Infos und einige Hinweise, wie du typische Fehler vermeiden kannst.

Zusammenfassung

  • Die kommunale Müllabfuhr ist meistens nicht steuerlich absetzbar.
  • Es gibt Ausnahmen bei privat beauftragten Entsorgungsleistungen.
  • Praxistipps helfen dabei, Sonderfälle korrekt anzugeben.

Müllabfuhr und Steuer: Was ist absetzbar und was nicht?

Viele Steuerzahler wundern sich: Kann man die Kosten für die Müllabfuhr von der Steuer absetzen? Das hängt von der Art der Dienstleistung ab – und natürlich von gesetzlichen Vorgaben wie § 35a EStG.

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG

Nach § 35a EStG gibt’s für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung. Gemeint sind Arbeiten, die eigentlich auch ein Haushaltsmitglied machen könnte.

Dazu zählen zum Beispiel Reinigung, Gartenarbeit oder kleinere Reparaturen. Im Bereich Müllentsorgung gilt: Nur private Entsorgungsdienste, die direkt im Haushalt tätig werden (wie etwa eine Entrümpelung durch ein Unternehmen), können als haushaltsnahe Dienstleistung gelten.

Entscheidend ist, dass die Arbeit wirklich im oder am Haushalt stattfindet. Die regelmäßige Müllabfuhr durch die Stadt fällt nicht darunter, da sie größtenteils außerhalb des Haushalts erledigt wird.

Abgrenzung: Müllabfuhr, Müllentsorgung und Nebenleistungen

Die Müllabfuhr wird in Deutschland meist von den Kommunen organisiert und zählt nicht zu den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Abfallgebühren für Mülltonnen und deren reguläre Leerung sind daher in der Steuererklärung nicht ansetzbar.

Anders sieht es bei Sonderleistungen aus: Wer zum Beispiel eine private Sperrmüllabholung, eine Entrümpelung oder einen Containerdienst beauftragt, kann die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung angeben – vorausgesetzt, sie stehen auf einer prüffähigen Rechnung und der Lohnanteil ist klar ausgewiesen.

Auch Dienstleistungen wie das Reinigen des Bürgersteigs durch externe Anbieter können manchmal berücksichtigt werden, wenn der Eigentümer dazu verpflichtet ist und einen Dienstleister beauftragt.

Wichtige Urteile und aktuelle Rechtslage

Das Bundesfinanzministerium (BMF) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben eindeutig entschieden: Die städtische Müllabfuhr zählt nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nur Leistungen, die direkt im Haushalt erbracht werden, sind begünstigt.

Urteile wie das vom FG Münster (Az. 6 K 3555/18 E) und vom 24.02.2022 bestätigen das. Müllgebühren, die Kommunen für die Abfallentsorgung verlangen, sind nicht absetzbar, weil die eigentliche Entsorgung nicht auf dem Grundstück, sondern extern stattfindet.

Eine Ausnahme gibt es bei privaten Dienstleistungen rund um die Müllbeseitigung im eigenen Haushalt. Nur Entsorgungsleistungen, die tatsächlich auf dem eigenen Grundstück erbracht wurden und nicht zur allgemeinen Versorgung gehören, sind absetzbar.

Müllgebühren, Nebenkosten und Umlage bei Mietern

Mieter zahlen Müllgebühren oft über die Nebenkosten an den Vermieter. Auch hier gilt: Die Kosten für die normale Müllabfuhr sind weder für Mieter noch für Eigentümer steuerlich absetzbar.

Wenn in der Nebenkostenabrechnung allerdings Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen auftauchen – etwa eine beauftragte Entrümpelung des Hausflurs oder die professionelle Reinigung der Mülltonnen – können diese einzelnen Posten betrachtet werden. Sie müssen separat ausgewiesen und mit entsprechenden Rechnungen belegt sein, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Wichtig: Es lassen sich immer nur die Arbeitskosten absetzen, nicht die Material- oder Entsorgungsgebühren. Für die normale Mülltonnen-Entleerung oder allgemeine Müllgebühren gibt’s keine Möglichkeit zur steuerlichen Geltendmachung, auch nicht über die Nebenkosten.

Besondere Fälle und Praxistipps zur Müllabfuhr in der Steuererklärung

Wie die Müllabfuhr steuerlich behandelt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa Eigentumsform, Abrechnungsart und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Unterschiede gibt’s besonders beim Absetzen von Aufwendungen für selbstgenutzte oder vermietete Immobilien.

Eigengenutztes Haus, vermietete Immobilie und Betrieb: Unterschiede bei der Absetzbarkeit

In einem selbst genutzten Haus kann man die Kosten für die Müllabfuhr normalerweise nicht direkt als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG) absetzen. Die Begründung: Die Müllabfuhr findet nicht ausschließlich im Haushalt statt, sondern die eigentliche Entsorgung passiert außerhalb des Grundstücks.

Bei vermieteten Immobilien sieht es etwas anders aus. Eigentümer dürfen die Müllabfuhrkosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Allerdings können sie diese Aufwendungen nicht zusätzlich in der eigenen Steuererklärung ansetzen, weil sie als Betriebskosten vom Mieter getragen werden.

Im Betrieb kann eine Müllentsorgung, die direkt mit der betrieblichen Tätigkeit zu tun hat, als Betriebsausgabe anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Entsorgungsleistungen – etwa das Sortieren oder Verbringen des Mülls – nachweislich betrieblich veranlasst wurden.

Sonderfall Vollservice und Leistungen auf dem Grundstück

Interessant wird es bei sogenannten Vollservice-Leistungen, bei denen der Dienstleister die Mülltonnen direkt vom Grundstück an den Straßenrand bringt und später wieder zurückstellt. Für solche Tätigkeiten, die nah an der Haushaltsführung sind, gibt’s manchmal bessere Chancen, die Kosten steuerlich anzugeben.

Wenn die Leistung auf dem eigenen Grundstück erbracht wird, etwa das Sortieren des Mülls oder das Bereitstellen der Mülltonnen, sollte dieser Anteil auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Nur die Lohnkosten für diese Arbeiten kann man in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Materialkosten und Gebühren für die eigentliche Entsorgung außerhalb des Haushalts gehen nicht.

Wichtig: Prüffähige Rechnungen mit klarer Aufschlüsselung der Leistungen helfen, die Akzeptanz beim Finanzamt zu erhöhen.

Umgang mit ablehnenden Steuerbescheiden und Vorgehen beim Finanzamt

Wird die Müllabfuhr steuerlich abgelehnt, kann ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein – besonders, wenn gerade ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) läuft. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist möglich, solange die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist.

Wer Nachweise über individuell erbrachte Leistungen wie die Bereitstellung der Mülltonne oder spezielle Entsorgungsdienste einreicht, kann seine Chancen verbessern.

Praxis-Tipp: Immer detaillierte Belege und Rechnungen beilegen, auf denen der Lohnanteil klar aufgeschlüsselt ist. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Entsorgungsleistungen wie die Komposttonne oder Schmutzwasserentsorgung zumindest teilweise anerkannt werden.

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Häufig gestellte Fragen

Nicht alle Kosten rund um Müllabfuhr und Wohnnebenkosten lassen sich steuerlich absetzen. Manche Abgaben wie Müllgebühren oder Straßenreinigung haben eigene Regeln. Andere Kostenarten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um absetzbar zu sein.

Müllgebühren sind normalerweise nicht in der privaten Steuererklärung absetzbar. Sie gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung für Privatpersonen. Vermieter und Unternehmen können Müllgebühren jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abrechnen.

Die Reinigung von öffentlichen Wegen oder Straßen durch externe Dienstleister kann nur als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden, wenn der Eigentümer dazu verpflichtet ist und einen Profi beauftragt. Selbst erledigte Arbeiten sind steuerlich nicht absetzbar.

Die Grundsteuer ist eine eigenständige Abgabe und steht nicht direkt in Verbindung zu Müllabfuhrkosten. Privatpersonen können sie nicht als Werbungskosten absetzen. Für Vermieter sieht das anders aus: Bei vermieteten Immobilien zählt die Grundsteuer zu den absetzbaren Werbungskosten.

Beauftragt man privat einen Containerdienst oder eine Firma für die Entsorgung von Bauschutt, lassen sich die reinen Arbeitskosten oft als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Die Rechnung sollte allerdings den Lohnanteil separat ausweisen – sonst wird’s schwierig mit dem Finanzamt.

Abwassergebühren gehören normalerweise nicht zu den absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen. Eine Ausnahme gibt’s nur, wenn etwa Wartungs- oder Reinigungsarbeiten am Abwassersystem auf dem eigenen Grundstück durch einen Fachbetrieb nachgewiesen werden können.

Allgemeinstrom – also zum Beispiel Strom für das Treppenhaus oder den Aufzug – lässt sich von Mietern steuerlich nicht direkt absetzen. Das bleibt Vermietern vorbehalten, die solche Kosten als Betriebsausgaben angeben können, sofern sie die Immobilie vermieten.

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